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Die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 S. 4 BGB in der Zwangsvollstreckung
Daniel Oliver Effer-Uhe
Gemäß § 502 Abs. 2 S. 4 BGB gilt es als Ausübung des Rücktrittsrechts, wenn der Unternehmer bei einem Teilzahlungsgeschäft die gelieferte Sache wieder an sich nimmt, sofern er sich nicht mit dem Verbraucher über eine Vergütung in Höhe des gewöhnlichen Verkaufswerts einigt. Zu besonderen Problemen führt diese Regelung, wenn die Rücknahme der gelieferten Sache in der Zwangsvollstreckung geschieht, also beispielsweise durch Pfändung wegen der ausstehenden Kaufpreisraten. Es stellen sich hier eine ganze Reihe von Fragen, die durch die Verknüpfung von materiellem Recht und Prozeßrecht auch eine denkbare Prüfungsmaterie im ersten und vor allem zweiten Examen dartellen können: Kann der Verkäufer überhaupt seine eigene, nur unter Eigentumsvorbehalt veräußerte Sache pfänden? Nimmt der Unternehmer die Kaufsache wieder "an sich", wenn nur der Gerichtsvollzieher die Sache in Besitz nimmt? Und wenn tatsächlich die Pfändung die Rücktrittsfiktion auslöst: Was passiert dann mit dem Vollstreckungstitel, dessen materiellrechtliche Grundlage ja der nun entfallene Kaufpreisanspruch war? Nach Beantwortung dieser Fragen geht der Beitrag noch kurz darauf ein, welches prozessuale Vorgehen sich für den Unternehmer empfiehlt, wenn er davon ausgeht, daß außer der Kaufsache kein nennenswertes Vermögens beim Schuldner vorhanden ist, in das er sonst vollstrecken könnte.
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